Allgemeine Geschäftsbedingungen

der New Wave Aquarium Concepts | Florian Schuran e.K. Rurtalstraße 33, 41849 Wassenberg

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle zwischen Ihnen (Kunde) und uns (New Wave Aquarium Concepts | Florian Schuran e.K. Rurtalstraße 33, 41849 Wassenberg) geschlossenen Verträge im Sinne von Ziffer 2.2 dieser AGB.

Mit abweichenden Bedingungen des Kunden sind wir nicht einverstanden.

Bestellung und Vertragsabschluss

Unseren Kunden bieten wir die Herstellung, die Lieferung und den Einbau von Aquarien, Behältern, Containern und weiteren (Kauf-)Gegenständen sowie individuelle Serviceleistungen in diesem Zusammenhang an (nachfolgend zusammen „Vertragsgegenstände“ genannt).

Für unsere Kunden erstellen wir zunächst unverbindliche Angebote über unsere Leistungen. Die Verträge zwischen dem Kunden und uns werden wie folgt geschlossen: Mit Unterzeichnung unseres Angebots durch den Kunden gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages ab (Vertragsangebot). Wir sind nicht verpflichtet, dieses Vertragsangebot anzunehmen. Im Falle der Annahme dieses Vertragsangebots durch uns erfolgt dies mit Bestätigung des Angebots. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit Zugang der Bestätigung zustande.

Vertragsgegenstand und Lieferort

Der Umfang der von uns jeweils zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.Wir erbringen unsere Leistungen am vereinbarten Lieferort gemäß der Auftragsbestätigung.

Vergütung

Die in den Kostenvoranschlägen veranschlagte Vergütung umfasst die in dem jeweiligen Kostenvoranschlag vorgesehen Leistungen in dem kalkulierten Aufwand als Pauschalvergütung im gewöhnlichen Verlauf der Leistungserbringung. Kommt es zu einem Mehraufwand, der alleine durch uns zu vertreten ist, wird dem Kunden dieser Mehraufwand nicht berechnet. Bei einem von dem Kunden zu vertreten Mehraufwand sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung dem Mehraufwand entsprechend zu erhöhen. Einem Mehraufwand stehen Verschiebungen der vereinbarten Termine gleich.

Soweit in unserem unverbindlichen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 50% der Vergütung zur Zahlung fällig. Soweit wir bereits vertragsgemäße Teilleistungen erbracht haben, sind wir gemäß § 632a BGB berechtigt, von dem Kunden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von uns erbrachten Leistung zu fordern. Dies gilt insbesondere jeweils nach Herstellung sowie Lieferung im Sinne von Ziffer 2.1 dieser AGB. Die Abschlagszahlung ist – soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - binnen 14 Tagen nach Erteilung der Abschlagsrechnung zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist die restliche Vergütung für die vereinbarten Leistungen ist bei Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung zu entrichten. Die Vergütung ist sofort und ohne Abzug nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung zur Zahlung fällig (Fälligkeitstag). Soweit wir gesondert individuell Anzahlungen mit Kunden, die nicht Verbraucher sind, vereinbart haben, gilt insoweit die gesondert vereinbarte Fälligkeit.

Ist die Vergütung in Geld festgesetzt und erfolgt die Zahlung an uns nicht am Fälligkeitstag, sind wir berechtigt, nach Maßgabe des Folgenden auf den ausstehenden Betrag Zinsen zu berechnen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist:

Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist die geschuldete Vergütung nach Maßgabe des Folgenden zu verzinsen:

Leistungsänderungen

Der Kunde kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.

Wir werden, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und dem Kunden mitteilen und unverbindlich anbieten. Im Übrigen gilt Ziffer 2 dieser AGB entsprechend.

Termine und Ersatztermine

Die jeweils vereinbarten Termine sind verbindlich und einzuhalten.

Ist der Kunde gehindert einen vereinbarten Termin einzuhalten, ist er verpflichtet, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall vereinbaren wir mit dem Kunden einen Ersatztermin.

Können wir unsere Leistungen nicht und/oder nicht vollständig erbringen, weil der Kunde einen und/oder mehrere vereinbarte Termine nicht einhält und somit in Annahmeverzug gerät, gilt Folgendes: Der Kunde ist verpflichtet, uns Ersatz für die Mehraufwendungen zu leisten. Dazu zählen insbesondere erforderliche Transport- und Lagerkosten sowie Entgelt für den Einsatz von Arbeitskraft.

Der Kunde ist jederzeit berechtigt, nachzuweisen, dass uns geringerer oder kein derartiger Aufwand entstanden ist.

Mitwirkung und Pflichten des Kunden

Wir sind auf Mitwirkungshandlungen des Kunden angewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die für die Erbringung unserer Leistung erforderlich sind.

Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht und/oder nicht rechtzeitig nach und infolgedessen in Verzug der Annahme, hat er uns eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Der Kunde ist jederzeit berechtigt, nachzuweisen, dass uns geringerer oder kein derartiger Aufwand entstanden ist.

Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Kunde darf die Abnahme auch nicht verweigern, wenn der Kunde entgegen unseres Ratschlags eine Leistung ausdrücklich verlangt hat und sich ein dem Kunden bekanntes Risiko realisiert hat.

Im Falle wesentlicher Mängel ist der Kunde berechtigt, die Abnahme so lange zu verweigern, bis die von ihm beanstandeten Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen beseitig sind.

Die Abnahme wird protokolliert. Der Kunde und wir unterzeichnen das Protokoll gemeinsam. Etwaige im Zeitpunkt der Abnahme vorliegende Mängel sind in das Protokoll aufzunehmen.

Wenn der Kunde nicht die Abnahme erklärt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Frist von drei Wochen zur Erklärung der Abnahme zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde keinen Hinderungsgrund im Sinne des Ziffer 8.1 (letzter Satz) schriftlich unter Begründung darlegt.

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferte bewegliche Sachen, bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung unser Eigentum. Dies jedenfalls gilt solange, bis von uns gelieferte bewegliche Sachen wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes werden.

Gewährleistung

Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den Regelungen des BGB.

Haftung

Wir haften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); dabei ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie übernommen haben oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter.

Kündigung

Der Kunde ist jederzeit zur Kündigung des Auftrags berechtigt. Die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen sind zu vergüten. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, sind wir im Übrigen berechtigt als pauschalen Vergütungsausfallschaden (a), wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat, 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, und (ii), nach begonnener Leistungserbringung, 80% der restlichen vereinbarten und nicht gemäß Ziffer 12.1 Satz 2 abzurechnender Vergütung zu zahlen.

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Vergütungsausfallschaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die in Ziffer 12.1 bezifferten Pauschale ist.

Nach der Kündigung kann jede Partei von der anderen verlangen, an der Feststellung des Leistungsstands mitzuwirken. Die Partei, die nicht mitwirkt, trägt die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

Immaterialgüterrechte

Sämtliche Immaterialgüterrechte an unserer Leistung, insbesondere an hergestellten Gegenständen, erstellten Plänen, Aufzeichnungen, Konzepten und Modellen verbleiben bei uns. Zu den Immaterialgüterrechten zählen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Urheberrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen).

Soweit der jeweilige Vertragszweck dies für die Nutzung der jeweiligen Aquarien, Behälter, Container und weiterer (Kauf-)Gegenständen erfordert, räumen wir dem Kunden jeweils ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes sowie übertragbares Nutzungsrecht ein. Dieses Recht schließt nicht das Recht zur beliebigen Bearbeitung ein.

Sonstiges

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen in Bezug auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Ist der Kunde Unternehmer, ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder eines sonstigen Leistungsverweigerungsrechts durch den Kunden ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

Unsere Vertragsbeziehung mit dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden ist Düsseldorf. Das gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.